Angesichts der zunehmenden Wetterextreme mit steigender Überschwemmungsgefahr ist es ratsam, Gebäude auch gegen Elementargefahren wie Hochwasser abzusichern – selbst fernab von Gewässern. Denn auch Starkregenereignisse können solche Wassermassen hervorbringen, dass es zu gravierenden Schäden an Immobilien kommen kann.
Zu beachten ist dabei jedoch: Schäden durch aufsteigendes Grundwasser sind auch dann nicht vom Versicherungsschutz gedeckt, wenn der Zusatzbaustein Naturgefahrenversicherung abgeschlossen wurde. Lediglich wenn das Grundwasser außerhalb des Gebäudes zu Hochwasser beigetragen hat, das dann zu Schäden führt, greift der Schutz.
Immobilienbesitzer sind deshalb angehalten, die Dichtigkeit ihres Kellers regelmäßig zu überprüfen. Auch eine sogenannte Weiße Wanne garantiert nicht für alle Zeiten, dass das Mauerwerk undurchlässig bleibt. Eine Abdichtung aus Bitumen bietet nur für ein gutes Jahrzehnt zuverlässigen Schutz. Noch wichtiger wird die regelmäßige Prüfung, wenn das Gebäude auf beweglichem Grund steht, der die Bildung von Rissen begünstigt.
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Wer auf Versicherungskosten eine Autoreparatur durchführen lässt, kommt hin und wieder in Versuchung, schon vor dem Unfall vorhandene Schäden unter den Teppich zu kehren. Das kann jedoch am Ende zu einer kompletten Leistungsverweigerung führen, wenn der Versicherer sich arglistig getäuscht sieht.
„Sinn und Zweck der Entschädigung ist es, die Unfallopfer wirtschaftlich so zu stellen, wie sie vor dem Unfall standen“, hebt die stellvertretende Hauptgeschäftsführerin des Versicherer-Gesamtverbands GDV, Anja Käfer-Rohrbach, hervor. „Wer zum Beispiel schon bei einem früheren Unfall Geld für einen komplett neuen Kotflügel bekommen hat, den alten dann aber nur gespachtelt und überlackiert hat, kann bei einem nächsten Unfall nicht wieder den Wert eines neuen Kotflügels verlangen.“
Kurz gefasst: Die Versicherten dürfen sich nicht an der Schadensregulierung bereichern, allein der durch den betreffenden Unfall entstandene zusätzliche Schaden darf geltend gemacht werden. Im Zweifel müssen sie belegen, dass frühere Beschädigungen fachgerecht behoben wurden.
Rund 270.000 Mini-Photovoltaikanlagen, sogenannte Steckersolargeräte, haben die Deutschen 2023 auf und an ihren privaten Balkonen in Betrieb genommen – laut dem Bundesverband Solarwirtschaft ist das eine Vervierfachung gegenüber dem Vorjahr. Die Versicherer haben auf den Boom reagiert und kürzlich erweiterte Musterbedingungen für Hausratversicherungen vorgestellt. Wer künftig eine daran orientierte Police abschließt, kann also nach Blitzeinschlägen, Überspannungs- und Hagelschäden oder Einbruchdiebstahl auf den Schutz vertrauen.
Alle anderen sollten ihren Versicherungsumfang prüfen (lassen) und die Anlage gegebenenfalls dem Versicherer melden. Bei Immobilienbesitzern greift je nach Installationsort die Wohngebäude- oder die Hausratversicherung. Nicht zu vergessen ist auch das Haftpflichtrisiko, etwa für den Fall, dass die Anlage vom Balkon herabstürzt oder einen folgenreichen Kurzschluss verursacht. Für größere Photovoltaikanlagen gibt es eigenständige, speziell auf den Bedarf zugeschnittene Versicherungspolicen.
Energie-Sparen mit Wohnriester
09.01.2023
Ab 2024 kann der Wohn-Riester auch für das Sanieren genutzt werden. Damit keine Zeit beim Ansparen verloren geht, sollte man sich jetzt überlegen, ob die energetische Sanierung sinnvoll ist.
Das Thema „energetische Modernisierung“ beschäftigt Immobilienbesitzer derzeit sehr stark – und wird wohl auch künftig wichtig bleiben. Deshalb sieht das soeben verabschiedete Jahressteuergesetz 2022 ab Januar 2024 die Modernisierung von selbst genutztem Wohneigentum als mögliche Verwendung vor.
Bislang konnte man den Riester-Vertrag nur für folgendes verwenden:
– Aufbau von Eigenkapital
– Kredite zur Tilgung und Umschuldung
– Darlehen zur altersgerechten Sanierung
Nur dann war die Geldentnahme „förderunschädlich“. Wer dagegen verstößt, muss die Zulagen nachträglich zurückzahlen.
Laut einer aktuellen Auswertung des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft bleibt die durchschnittliche Schadenshöhe bei Unfällen mit Elektroautos um 10 bis 15 Prozent unter der ihrer „Zwillingsmodelle“ mit Verbrennerantrieb. In der Folge finden sich E-Autos jeweils in tieferen und damit kostengünstigeren Typklassen als ihre Geschwister mit Benzin- oder Dieselantrieb. Einige Beispiele: VW Golf VII, BMW i3/220i, Hyundai Konas und Ioniqs sowie Smarts.
Ausnahmen bilden der Renault Zoe, der wie der Clio bewertet wird, und der Nissan Leaf, der in einer ungünstigeren Typklasse rangiert als der Pulsar. Für den reinen Elektrohersteller Tesla kann ein solcher Vergleich naturgemäß nicht angestellt werden. Behelfsmäßig wurden seine Modelle S und 3 daher ähnlichen BMW-Modellen (540I XDrive und 330I) mit Verbrennungsmotor gegenübergestellt: Auch hier zeigen Letztere eine bessere Schadensbilanz und damit Typklasse als die E-Autos.
Die Studienautoren mutmaßen, dass die tendenziell noch geringere Reichweite der Elektrofahrzeuge ausschlaggebend für ihre insgesamt günstigeren Typklassen ist: Um die Batterie zu schonen, fahren viele Nutzer vergleichsweise langsam und defensiv. Die daraus resultierenden Beitragsvorteile in der Kfz-Haftpflicht dürften ein kleiner Trost für die von den rasant gestiegenen Strompreisen gebeutelten Mobilitätspioniere sein.
Hunderte Millionen US-Dollar, die Kunden der Kryptowährungsbörse FTX anvertraut haben, sollen „verschwunden“ sein, insgesamt schuldet das Unternehmen nach ersten Schätzungen etwa einer Million Kunden mehr als zehn Milliarden Dollar: Die Pleite eines der großen Player am Kryptomarkt ist ein Fiasko für die Anleger.
Die Kurse von Bitcoin & Co. gingen erneut auf Talfahrt. Dabei waren schon die letzten Monate keineswegs erfreulich verlaufen, was letztlich entscheidend zur Zahlungsunfähigkeit von FTX beigetragen hat. Mittlerweile krebst der Bitcoin-Kurs um die 15.000-Euro-Marke, nachdem er vor gut einem Jahr noch bei mehr als 56.000 Euro lag. Ähnlich verlief es bei Ether: Im November 2021 noch mehr als 4.000 Euro wert, ein Jahr später kaum mehr als 1.000.
Wer deutlich über diesen Kursen eingestiegen ist, wird nun besser verstehen, was Investorenlegende Warren Buffett einst meinte, als er Kryptowährungen als „Rattengift hoch zwei“ schmähte. Immerhin dürfte die FTX-Pleite den Bemühungen um eine verbraucherfreundliche Regulierung der Kryptoszene einen zusätzlichen Schub geben.
Infolge der Flutkatastrophe im Ahrtal 2021 waren die Rufe nach eine obligatorischen Gebäudeversicherung gegen Elementarschäden wieder lauter geworden, bis schließlich auch die Bundesländer im Juni 2022 eine bundesweite Pflicht forderten. Zu dieser wird es jedoch einstweilen nicht kommen. Bundesjustizminister Marco Buschmann begründete die Entscheidung gegen eine bundesweite Regelung im „Handelsblatt“ mit der allgemein kritischen Lage: „In einer Zeit höchster finanzieller Belastungen privater Haushalte sollten wir von allem die Finger lassen, was Wohnen und Leben in Deutschland noch teurer macht.“ Der FDP-Politiker verweist aber darauf, dass die Länder die Versicherungspflicht jeweils selbst einführen könnten.
Nur rund jedes zweite Gebäude ist hierzulande gegen Elementarschäden versichert, die nach Meinung vieler Experten zukünftig infolge des Klimawandels häufiger auftreten werden. Dazu zählen Hochwasser, Überschwemmungen und Erdrutsche. Diese Schadensereignisse werden von Standard-Gebäudeversicherungen, im Gegensatz zu Sturm und Hagel, nicht abgedeckt.